Berufsrechte und Verbraucherschutz
 

Berufsrechtliche Vorschrift


Inhalt der Vorschrift


Gewährung von Verbraucherschutz


§§ 2-5 StBerG
Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
§§ 2-5 StBerG regeln, welche Personen in welchem Umfang zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (Vorbehaltsaufgabe)
§§ 2-5 StBerG gewähren Verbraucherschutz, da der Verbraucher hierdurch vor einer Falschberatung durch unqualifizierte Berater geschützt wird.
§§ 35-39 a StBerG
Ablegung der Steuerberaterprüfung als Voraussetzung für die Bestellung zum Steuerberater
Die hohen Anforderungen in der Steuerberaterprüfung sichern die überdurchschnittliche Fachkompetenz des Steuerberaters und garantieren zugleich das hohe Qualitätsniveau der Steuerberatung durch den Steuerberater. Auch die Steuerberaterprüfung dient somit dem Verbraucherschutz.
§ 43 Abs. 4
Satz 1 StBerG
gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "Steuerberater"
Der gesetzliche Schutz der Berufsbezeichnung gewährleistet insofern Verbraucherschutz, dass der Verbraucher darauf vertrauen kann, dass es sich bei dem Berater tatsächlich um einen Steuerberater handelt, der die Anforderungen, die das Steuerberatungsgesetz aufstellt, erfüllt.
§ 57 StBerG;
§§ 2-5 BOStB
gesetzlich geregelte Berufspflichten (Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheitspflicht)
Die Bindung an gesetzlich geregelte Berufspflichten, über deren Einhaltung die Steuerberaterkammer im Rahmen der Berufsaufsicht wacht, dient dem Verbraucherschutz, da hierdurch sowohl die Qualität der steuerberatenden Dienstleistung gesichert wird als auch die Rechte des Mandanten geschützt werden.
§ 57 a StBerG,
§ 9 BOStB
Regelungen zur Werbung (sachliche Informationswerbung, Verbot der Einzelfallwerbung)
Die Beschränkung der Werbung auf eine sachliche Informationswerbung und das Verbot der Einzelfallwerbung gewährleisten Verbraucherschutz, weil hierdurch eine objektive Information des Verbrauchers sichergestellt ist und dieser vor einer reklamehaften und selbstanpreisenden Werbung, deren Richtigkeit er nicht überprüfen kann, geschützt wird.
§ 64 StBerG;
Bindung des Steuerberaters an die StBVV
Die Bindung an die StBVV schützt den Verbraucher vor einem Preiswettlauf und dient zugleich der Qualitätssicherung, indem Preisdumping verhindert wird. Hinzu kommt, das der Verbraucher durch die festgelegten Gebührensätze genau abschätzen kann, mit welchen Kosten der Steuerberatung er zu rechnen hat.
§ 67 StBerG
Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dient dem Verbraucherschutz, da durch die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters der Verbraucher in einem eventuellen Schadensfall hinreichend abgesichert ist.
§§ 73-88 StBerG
Kammerorganisation (Verkammerung) Pflichtmitgliedschaft des Steuerberaters bei der Steuerberaterkammer; Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammer
Durch die von der Steuerberaterkammer zu führende Berufsaufsicht über die Steuerberater als deren Pflichtmitglieder wird die Einhaltung der Berufspflichten durch die Berufsangehörigen überwacht. Dies dient ebenfalls dem Verbraucherschutz, da hierdurch die Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften durch den Steuerberater sichergestellt wird.