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 Neuregelung Vorsorgeaufwendungen

 

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Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurden die Abzugsmöglichkeiten der sogenannten Vorsorgeaufwendungen neu gefasst und die Prioritäten anders gesetzt. Der Einkommensteuererklärung 2010 wurde eigens eine „Anlage Vorsorgeaufwand“ beigefügt. Erstmals in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung (ggf. inklusive Zusatzbeitrag) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung, soweit sie der Basisabsicherung dienen. Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können nur beschränkt im Rahmen der geltenden Höchstbeträge von 1.900 € (z.B. für Angestellte, Beamte und Rentner) bzw. 2.800 € (z.B. für Selbstständige) geltend gemacht werden, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch die oben genannten Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen und zu Renten- und Lebensversicherungen. Auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen außerhalb der Basisabsicherung sind hier zuzurechnen.