Die Aufgaben der Steuerberaterkammern
In der Bundesrepublik Deutschland bestehen 21 Steuerberaterkammern, die zusammen die Bundessteuerberaterkammer bilden. Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Alle Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften sind Mitglied einer Steuerberaterkammer. Die Kammermitgliedschaft in einer dieser Regionalkammern richtet sich dabei nach dem Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bzw. des Sitzes der Steuerberatungsgesellschaft. Alle im Land Brandenburg niedergelassenen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sind Mitglied der Steuerberaterkammer Brandenburg; ebenso auch die Steuerberatungsgesellschaften mit Sitz im Lande Brandenburg. Weitere Einzelheiten der Mitgliedschaft in der Berufskammer sind in § 74 Steuerberatungsgesetz geregelt.
Rechtsgrundlage für die Errichtung, Organisation und Tätigkeit der Steuerberaterkammern sind die §§ 73 ff. des Steuerberatungsgesetzes.
Die Steuerberaterkammern haben die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
Den Steuerberaterkammern obliegen insbesondere nachfolgende, durch Gesetz zugewiesene Aufgaben:
- die Mitglieder der Berufskammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
- auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer sowie zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
- Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesverwaltungsbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
- die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen,
- die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsausbildung wahrzunehmen. Die Steuerberaterkammer ist nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle für den Beruf des "Steuerfachangestellten";
- die Zuständigkeit für die Fortbildungsprüfung zum/zur "Steuerfachwirt/in";
- die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;
- Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten der Landesjustizverwaltungen einzureichen;
- die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiete der Bestellung von Steuerberatern, der Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften, der Verleihung der Zusatzqualifikation "Landwirtschaftliche Buchstelle" sowie der Rücknahme und des Widerrufs der Bestellung wahrzunehmen;
- bei Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb tätig zu werden;
- das Berufsregister zu führen;
- Fürsorgeeinrichtung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen.